AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Das Schloss Diedersdorf – im folgenden Vermieter genannt - bietet eine komfortable und schnelle Möglichkeit in der Nähe des Flughafens SXF und später dann BER (Airport Willy Brandt, Berlin Brandenburg) seine Fahrzeug zu parken.

2. Die zum entgeltlich geparkten Fahrzeug gehörenden Personen werden mit dem Shuttle kostenfrei zum Flughafen SXF (später BER) gefahren und von dort abgeholt.

3. Auf dem Parkplatz gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Dabei hat der Mieter die gesetzlichen, polizeilichen und die Anordnungen des Parkplatzpersonals zu beachten.

4. Die Benutzung der Parkplätze ist nur zum Einstellen des berechtigten Fahrzeugs gestattet. Eine Übertragung der Benutzerrechte auf Dritte ist unzulässig.

5. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht, sowie ein Pfandrecht am geparkten Fahrzeug und dessen Zubehör gemäß der gesetzlichen Bestimmungen.

6. Der Vermieter haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht werden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten. Das Parken des Fahrzeugs erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nur im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Sach- und Personenhaftpflichtversicherung. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung des Vermieters. Etwaige Schadensersatzforderungen hat der Mieter unverzüglich und vor Verlassen des Parkplatzes beim Vermieter anzuzeigen.

7. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst und seine Begleitpersonen gegenüber dem Vermieter oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet diese unverzüglich vor dem Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen.

8. Nach dem Parken des Fahrzeugs hat der Mieter diesen ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Auf dem Parkplatz ist das Einstellen von defekten Fahrzeugen, die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Materialien jeder Art und von Abfällen, sowie Arbeiten am Fahrzeug untersagt. Ebenso ist das Campen/ Bewohnen von Campmobilen untersagt.

9. Der An- und der Abreisetag werden jeweils als voller Parktag berechnet

10. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters geparkte Fahrzeuge vom Parkplatz entfernen lassen, wenn:
- Der Mietvertrag beendet und keine weitere Vereinbarung getroffen wurde.
- Ein geparktes Fahrzeug durch undichten Tank oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt.
- Ein geparktes Fahrzeug nicht zugelassen ist, oder während der Mietdauer durch eine zuständige Behörde aus dem Verkehr gezogen wird.
- Das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

11. Der Gerichtsstand ist Potsdam.

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